“Artikel 9bis – Zugang der Öffentlichkeit zu Veranstaltungen von großer Bedeutung 1Werbung und Teleshopping werden zwischen den Programmen eingefügt. Sofern die in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels enthaltenen Bedingungen erfüllt sind, können Werbe- und Teleshopping-Spots auch während der Programme so eingefügt werden, dass die Integrität und der Wert des Programms und die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden. (6) Diejenigen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Informationen vorlegen und Unterlagen vorlegen müssen, müssen die staatliche Aufsichtsbehörde für Privatveranstalter unverzüglich über jede Änderung der Umstände unterrichten, die seit der Einreichung des Antrags oder der Erteilung der Lizenz eingetreten sein könnten. Die Absätze 1 bis 5 gelten für mutatis mutandis. Artikel 29 bleibt unberührt. (2) Die staatlichen Aufsichtsbehörden für Privatveranstalter konsultieren einander, um ein Einheitliches Verfahren für die Anwendung von Absatz 1 festzulegen. Sie richten zu diesem Zweck und zur Vorbereitung von Entscheidungen in Einzelfällen gemeinsame Ämter ein. Die staatlichen Aufsichtsbehörden arbeiten bei der Planung und den technischen Vorbereitungen zusammen. Artikel 10 Absatz 1 hat folgende Formulierung: (2) In anderen bundesweiten Fernsehprogrammen der ARD und des ZDF oder in Sendungen des Deutschen Fernsehsenders III darf keine Werbung zu finden sein. Artikel 19 Absatz 4 bleibt unberührt. Artikel 2: Vereinbarung zur ARD Artikel 3: Vereinbarung über das ZDF Artikel 4: Vereinbarung über Lizenzgebühren Artikel 5: Finanzierungsvereinbarung Artikel 6: Vereinbarung über interaktivevideotext Artikel 7: Übergangsbestimmung, Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten mutatis mutandis für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die ein unmittelbares oder indirektes Interesse am Antragsteller im Sinne von Artikel 28 haben oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft sind oder auf andere Weise Einfluss auf ihn im Sinne der Artikel 26 und 28 ausüben können.
(6) Handelt es sich bei dem Fernsehveranstalter, der einen Beirat für die Programmierung ernennen will, um eine Ein-Mann-Gesellschaft, so gelten die Absätze 4 und 5 unter der Voraussetzung, dass der Beirat anstelle der Unternehmensversammlung oder des Aufsichtsorgans die Angelegenheit über die Geschäftsführung der staatlichen Aufsichtsbehörde für Privatsender zur Entscheidung vorlegen kann. eine konsolidierte Liste der eingetragenen Ereignisse und der entsprechenden maßnahmen, die von den Vertragsparteien gemäß Absatz 2e notifiziert wurden; “1Programme dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen ist; oder die Erbringung von Dienstleistungen, deren Werbung und Teleshopping nach Artikel 15 verboten sind.” dif, bei Anwendung der Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates über die Koordinierung bestimmter gesetzlich festgelegter Bestimmungen, Verordnung oder Verwaltungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten über die Ausübung von Fernsehübertragungstätigkeiten gilt ein Fernsehveranstalter als in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen, so dass dieser Fernsehveranstalter auch als in diesem Staat niedergelassen gilt. Artikel 35 Aufsichtstätigkeiten zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt Artikel 36 Zulassungs- und Aufsichtsverfahren Artikel 38 Überwachung in anderen Angelegenheiten Artikel 39 Anwendungsbereich Artikel 40 Finanzierung besonderer Aufgaben Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die die ARD bilden, und das ZDF sind am Europäischen Fernsehkulturkanal interessiert.